„Hallo Baby“ ist ein auf Freiwilligkeit basierendes Angebot des SkF, welches im Auftrag der Stadt Aschaffenburg ausgeführt wird. Alle frischgebackenen Eltern im Stadtgebiet können vom Hallo Baby Team besucht werden.
Die Mitarbeiterinnen haben eine fundierte pädagogische Ausbildung und spezielles Fachwissen im frühkindlichen Entwicklungsbereich.
Der Besuch wird im Vorfeld durch den Willkommensbrief der Stadt Aschaffenburg angekündigt. Wenn das Baby ca. 3-4 Monate alt ist, erhalten die Eltern einen Terminvorschlag des Hallo Baby Teams.
Während des Willkommensbesuches nehmen die Mitarbeiterinnen sich Zeit, die Eltern über Betreuungs-, Freizeit- und Beratungsangebote der Stadt zu informieren. Eine Tasche voller Informationsmaterialien und kleiner Geschenke dient als Basis für das Gespräch. Die gesunde kindliche Entwicklung beschäftigt alle Eltern. Fragen und Unsicherheiten können direkt geklärt werden, bei weiterem Bedarf wird an entsprechende Fachstellen wie Hebammen, Beratung usw. vermittelt. Zusätzlich werden Flyer von Erziehungsvorträgen, Angebote der Familienstützpunkte, Krabbelgruppen, Elternkursen, Sprachcafés usw. ausgehändigt. Alle Eltern erhalten hierdurch die Möglichkeit eines einfachen und unkomplizierten Zugangs zu allen Dienstleistungen und Beratungsangeboten für Familien in der Stadt Aschaffenburg.
Gerne nehmen wir uns Zeit für Ihre Fragen!
Tanja Bachmann
Erzieherin
Gloria Waschulewski
Dipl.-Sozialpädagogin (FH)
Katholische Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen
Erbsengasse 9
63739 Aschaffenburg
Telefon: +49(0)6021/15206
E-Mail: schwanger@skf-aschaffenburg.de
Datenschutzhinweis:
Grundsätzlich dürfen die Jugendämter Kontaktdaten von Eltern Neugeborener zum Zweck der Durchführung von Willkommensbesuchen auch ohne Einwilligung der Betroffenen erheben. Denn
Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. e, Abs. 3 Buchst. b DSGVO erlaubt öffentlichen Stellen die Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn dies zur Erfüllung einer ihnen zugewiesenen, im öffentlichen
Interesse liegenden Aufgabe erforderlich ist und das nationale Recht des jeweiligen Mitgliedsstaats eine gesetzliche Grundlage dafür bereithält. Die in § 2 Abs. 1 KKG (Gesetz zur Kooperation und
Information im Kinderschutz) formulierte Informationsaufgabe stellt eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe in diesem Sinn dar.