Hallo Baby

Die Hallo Baby Willkommensbesuche sind ein freiwilliges Angebot des SkF.

 

Im Auftrag der Stadt Aschaffenburg werden alle Familien mit Neugeborenen in den Stadtteilen besucht.

 

Der Besuch wird zuerst durch einen Willkommensbrief der Stadt angekündigt. Wenn das Baby ca. 4 Monate alt ist, bekommen die Familien einen zweiten Brief mit einem Terminvorschlag vom Hallo Baby Team zugeschickt.

 

Zum Besuch bringen sie eine Tasche voller Informationen mit:

  • Entwicklung und Erziehung 
  • Unterstützung im Alltag
  • Beikost
  • Vorträge für Eltern
  • Kita-Anmeldung 
  • Aktionen für Familien 
  • Krabbelgruppen
  • kleine Geschenke
  • kostenfreie Kurse und Vorträge
  • Ausflugstipps
  • Gesundheitssprechstunden
  • alternative Betreuung 
  • u.v.m.

Die Pädagoginnen nehmen sich Zeit für ein Gespräch mit der Familie. Fragen können direkt geklärt werden. Auf Wunsch vermitteln sie an Beratungsstellen, frühe Hilfen und Angebote der Stadt weiter.

 

Die beiden Pädagoginnen des Hallo Baby Teams verfügen über spezielles Fachwissen zur frühkindlichen Entwicklung.

 

Was passiert bei einem Willkommensbesuch?

Was sind frühe Hilfen?


Informations about        Hallo Baby                (different languages)



Tag des Babys am 2. Mai: Frau Bachmann und Frau Waschulewski verteilen Flyer und Plakate in Cafes, Einrichtungen etc.
Tag des Babys am 2. Mai: Frau Bachmann und Frau Waschulewski verteilen Flyer und Plakate in Cafes, Einrichtungen etc.

Unsere Beraterinnen

Tanja Bachmann

staatl. anerkannte Erzieherin

 

Gloria Waschulewski
Dipl.-Sozialpädagogin (FH)

Projektleitung Hallo Baby und Familienpaten

 

 

Kontakt über:

Katholische Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen

Erbsengasse 9

63739 Aschaffenburg

 

Telefon: +49(0)6021/15206

 

E-Mail: [email protected]

 



Datenschutzhinweis:

 

Grundsätzlich dürfen die Jugendämter Kontaktdaten von Eltern Neugeborener zum Zweck der Durchführung von Willkommensbesuchen auch ohne Einwilligung der Betroffenen erheben. Denn Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. e, Abs. 3 Buchst. b DSGVO erlaubt öffentlichen Stellen die Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn dies zur Erfüllung einer ihnen zugewiesenen, im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich ist und das nationale Recht des jeweiligen Mitgliedsstaats eine gesetzliche Grundlage dafür bereithält. Die in § 2 Abs. 1 KKG (Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz) formulierte Informationsaufgabe stellt eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe in diesem Sinn dar.

 


Kooperationspartner



Wir danken den folgenden Sponsoren: